Mündliche Kommunikationsprüfung in den Fremdsprachen Englisch
Rechtliche Grundlagen NRW
- · für die S I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I, § 6 (Leistungsbewertung, Klassenarbeiten; die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.) Die mündliche Kommunikationsprüfung kann einmal pro Schuljahr in einer Jahrgangsstufe nach Maßgabe der Fachschaft durchgeführt werden, wenn mindestens 5 Klassenarbeiten von der Fachkonferenz vereinbart worden sind.
- · für die S II
BASS 13 –32 Nr.3.1 B/ Nr. 3.2. B, die Vorschriften der APO GOSt B (hier: Verwaltungsvorschrift zu § 14, Beurteilungsbereich „Klausuren“ und „Projekte“) gelten für SuS des gymnasialen Bildungsgangs, die ab dem Schuljahr 2010/11 in die gymnasiale Oberstufe eintreten (G8).
Ab dem Schuljahr 2014/15 sind je eine mdl. Kommunikationsprüfung verpflichtend durchzuführen in Stufe 9 und der Q-Phase (nicht erlaubt in Q.2.2 und dem Halbjahr, in dem die Facharbeit geschrieben wird).
Ziel der mündlichen Kommunikationsprüfung
Die mündliche Kommunikationsprüfung fördert nachhaltig die unterschiedlichen Kompetenzen im Fremdsprachenunterricht, insbesondere die Sprachkompetenz (Kommunikationsfähigkeit).
Aspekte der mündlichen Kommunikationsprüfung
Die mündliche Kommunikationsprüfung
– deckt die Kompetenzbereiche „Sprechen: zusammenhängendes Sprechen“ und „Sprechen:
an Gesprächen teilnehmen“ in unterschiedlichen Prüfungsteilen gleichwertig ab
– ist in der Regel materialgebunden; die Prüfungsteile stehen in einem thematischen
Zusammenhang und beziehen sich inhaltlich und methodisch auf den vorangegangenen
Unterricht
– enthält grundsätzlich die beiden folgenden Teilaufgaben:
▫ gelenkter Teil (Fragenkatalog, Themenkarten, Textvorlage o.ä.),
▫ Individualteil (zusammenhängendes Formulieren von Aussagen und
Stellungnahmen bzw. Auseinandersetzung mit einem Thema anhand von kurzen
Texten Bildern/Fotos/Cartoons o.ä.),
und berücksichtigt dabei angemessen folgende Anforderungsbereiche:
Reproduktion/Reorganisation, Transfer.
– kann je nach Lernstand auch folgende Teilaufgabe enthalten:
▫ interaktiver Teil (problembewusste Auseinandersetzung, interaktives Handeln o.ä.)
und berücksichtigt dabei angemessen den Anforderungsbereich: problemlösendes Denken
– gewährt den SuS eine der Materialvorlage angemessene Vorbereitungszeit
– richtet sich in Länge und Umfang nach dem Lernstand der SuS
– wird mit einem Punkt-Bewertungsraster bewertet, das die Bereiche Inhalt, Sprache und
kommunikative Strategien ausweist, dieses richtet sich nach dem europäischen
Referenzrahmen (z.B. IFS Mayerhofer)
– erfolgt in der Regel als Tandemprüfung mit zwei Fachprüfern (Alternative: Triple- oder
Singleprüfung)
Durchführung einer mündlichen Kommunikationsprüfung anstelle einer schriftlichen Leistungsfeststellung
- · Fächer/Jahrgangsstufe
Englisch
- S I: Stufe 6 – 2. HJ, 2. Arbeit (erstmals im Schuljahr 10/11)
- S II: Stufe 10 – 2. HJ, 2. Arbeit (erstmals im Schuljahr 10/11)Stufe 12 – 1. HJ, 1. Arbeit (erstmals im Schuljahr 12/13)Die Prüfungsdauer richtet sich in den jeweiligen Stufen nach den Vorgaben des Ministeriums.
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